Bedingungen zur Teilnahme an der „CONNECTA – Firmenkontaktmesse“
§ 1 Allgemeines
(I) Zweck der „CONNECTA – die Firmenkontaktmesse“ ist es:
- Verschiedenen Unternehmen eine Plattform bereit zu stellen, um sich als Arbeitgeber zu präsentieren und dadurch Arbeitnehmer anwerben zu können.
- Studierenden und Besuchern der CONNECTA eine Möglichkeit zu bieten, verschiedene Unternehmer als Arbeitgeber kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen.
(II) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des CONNECTA e.V. Diese finden Sie unter Allgemeine Geschäftsbedingungen
(III) Bei allen in dieser Bewerbermappe sowie den auf Anfrage genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise, welche sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% verstehen.
(IV) Alle in dieser Mappe genannten Preise gelten unter Vorbehalt und können sich bis zum Vertragsschluss jederzeit ändern. Eine seitens des Veranstalters mitgeteilte Preisänderung stellt ein neues Angebot zum Vertragsschluss dar, welches der Aussteller seinerseits annehmen kann.
§ 2 Leistungsumfang
(I) Mit Vertragsschluss hat der Aussteller einen Anspruch zur Teilnahme an der in dieser Mappe bestimmten Veranstaltung.
(II) Der Teilnahmeanspruch umfasst entweder die in dieser Mappe bestimmte Leistung CONNECTA „Basic“ oder CONNECTA „Professional“. Damit entsteht ein Gegenleistungsanspruch in Höhe der jeweils angegebenen Bearbeitungsgebühr. Es besteht damit kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.
(III) Die in dieser Bewerbermappe darüberhinausgehenden zusätzlichen Werbeangebote stellen ein nicht bindendes Angebot des Veranstalters dar. Der Aussteller kann diesbezüglich eine bindende Buchungsanfrage nach Erhalt der Teilnahmebestätigung anhand der Modalitäten der dem Aussteller dann zur Verfügung gestellten Teilnehmermappe stellen. Die anschließend erzielte Einigung stellt eine Ergänzung des ursprünglichen Vertrages dar.
§ 3 Zulassung und Platzzuteilung
(I) Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters und unter Berücksichtigung der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen sowie der Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung.
(II) Die Zusage enthält die Zuweisung zu einer zugewiesenen und abgemessenen Fläche. Der Aussteller erhält mit angemessener Frist zur Veranstaltung einen Messeplan, welcher die Standflächen und weitere Informationen zur Messe enthält.
(III) Der Veranstalter ist nicht an die Vorgehensweise von vorangegangenen Veranstaltungen gebunden.
§ 4 Haftungsbeschränkung
(I) Der Veranstalter haftet ausschließlich für Schäden, die durch eine Mangelhaftigkeit der überlassenen Standflächen und gegebenenfalls der gemieteten Standausstattung entstehen, oder auf vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten beruhen.
(II) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl oder Vandalismus. Ferner übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäßen Aufbau der Stände entstehen.
(III) Für Unrichtigkeiten im Messekatalog entsprechend § 11 haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung entfällt, wenn die Informationen bereits durch den Aussteller unrichtig in das Extranet hochgeladen wurden.
(IV) Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(V) Der Veranstalter haftet nicht für die durch den Aussteller zur Nutzung an dem Messestand hochgeladenen Inhalten, insbesondere nicht für Rechtsschreibfehler.
(VI) Es wird ausdrücklich auf die Regelungen zu Schadensersatz und Sachmängeln in den AGB hingewiesen. Insbesondere haftet der Veranstalter nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, in den Fällen in denen er aufgrund der mangelhaften Leistung eines Dritten einen Standplatz oder entsprechendes vertragliches Zubehör dem Aussteller nicht vertragsgemäß zur Verfügung stellen kann. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des Ausstellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten, sofern er dem Veranstalter Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
§ 5 CONNECTA – Hausrecht und Hausordnung
(I) Der Veranstalter, dessen Erfüllungsgehilfen und die OTH Regensburg und deren Erfüllungsgehilfen üben das Hausrecht aus. Das Hausrecht wird auch durch entsprechende Regelungen in der Teilnehmermappe oder den Ausstellerinformationen ausgeübt.
(II) Es gilt die Hausordnung der OTH Regensburg. Diese kann unter https://www.oth-regensburg.de/die-oth/organisation/rechtliche-grundlagen/satzungen-und-ordnungen eingesehen werden.
(III) Das Hausrecht des Veranstalters umfasst insbesondere auch das Recht, Aussteller bei Verstößen gegen Brandschutzvorschriften, die Hausordnung, die Vereinbarungen zur Standgestaltung und allgemeiner Ordnung und Sicherheit Weisungen zu erteilen und sie zu verwarnen. Bei wiederholter Verwarnung in derselben oder einer anderen Sache kann der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen den Aussteller von der Messe verweisen, den Aussteller und Stand von der Messe zu entfernen oder andere Maßnahmen treffen, um dem Verstoß abzuhelfen. Schon angefallene Gebühren werden im Fall eines Verweises oder einer Entfernung von der Messe nicht erstattet. Die Regelung zu Vertragsstrafen in § 13 bleibt davon unberührt.
§ 6 CONNECTA – Standaufbau und Standabbau
(I) Der Aussteller errichtet und entfernt seinen Stand in Eigenverantwortung.
(II) Der Aufbau des Standes ist ab dem in der Teilnehmermappe bzw. den Ausstellerinformationen jeweils benannten Zeitpunkt möglich und ist wiederum bis zu dem in der Teilnehmermappe bzw. den Ausstellerinformationen benannten Zeitpunkt komplett aufzubauen und auszustatten. Der Veranstalter ist berechtigt, über Stände, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt und aufgebaut sind, anderweitig zu verfügen. Auf die Vertragsstrafenregelung in §13 wird ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt nicht, wenn der Nichtaufbau auf einem Verschulden des Veranstalters beruht.
(III) Der Abbau des Standes hat am Veranstaltungstag ab dem in der jeweiligen Teilnehmermappe bzw. den Ausstellerinformationen benannten Zeitpunkt zu erfolgen. Die Standfläche ist vom Aussteller in dem übernommenen Zustand zurückzugeben. Der Veranstalter ist berechtigt, Kosten für eine Reinigung wegen außerordentlicher Verschmutzung des Standplatzes dem Aussteller in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Räumung der Standfläche nicht vollständig bis zum in Absatz I genanntem Zeitpunkt, so ist der Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorzunehmen und Gegenstände für die Dauer von einem Monat einlagern zu lassen. Veranlasst der Aussteller die Abholung der eingelagerten Gegenstände nicht bis zum Ablauf dieses Monats, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, die betreffenden Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts findet § 562a BGB keine Anwendung. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
§ 7 CONNECTA – Standgestaltung- und Ausstattung
(I) Die zugewiesene und abgemessene Standfläche wird mithilfe von Markierungen begrenzt und darf aus Gründen des Brandschutzes nicht überschritten werden.
(II) Die Stände und Ausstellungsgegenstände sind im Interesse der Sicherheit der Messebesucher standsicher und ordnungsgemäß aufzubauen.
(III) Der Aussteller kann im Extranet bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn verschiedene Standausstattungen buchen. Fehlt die gebuchte Standausstattung am Messetag, so hat der Aussteller dies unverzüglich bei einem Informationspunkt am Messegelände anzuzeigen. Der Aussteller kann auch während des Veranstaltungstages Standausstattung buchen, sofern das Kontingent des Veranstalters dies zulässt. Die gebuchte Standausstattung ist in übernommenen Zustand nach Veranstaltungsende an den Veranstalter zurückzugeben.
(IV) Hinsichtlich der Absätze I und II wird ausdrücklich auf die Vertragsstrafenregelung in § 13 hingewiesen.
§ 8 CONNECTA – Sonderausstattung; Störende Geräte
(I) Sonderausstattung ist durch den Aussteller im Voraus der Veranstaltung über das Extranet anzumelden. Der Veranstalter hat das Recht, Sonderausstattung aus sicherheitstechnischen Gründen abzulehnen. Auf die Vertragsstrafenregelung in § 13 wird ausdrücklich hingewiesen.
(II) Sonderausstattungen sind Fernseher, Beamer, 3D-Drucker und sonstige Elektrogroßgeräte, welche der Aussteller selbst mitbringt. Sonderausstattung ist nicht buchbar.
(III) Geräte, welche durch die Erzeugung eines Geräuschpegels oder von Lichtsignalen geeignet sind, umliegende Stände oder den Veranstaltungsbetrieb zu stören, sind ausdrücklich untersagt. Auf Anweisung des Veranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen hat der Aussteller störenden Geräte unverzüglich zu entfernen. Es wird auf § 9 II hingewiesen.
§ 9 CONNECTA – Strom und Elektrogeräte
(I) Der Veranstalter bemüht sich, dem Aussteller einen Stromanschluss in Form einer Schuko-Steckdose zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich jedoch kein Leistungsanspruch. Eine größere Menge kann über das Extranet gebucht werden. Technische Störungen (z.B. Stromausfall) sind unverzüglich bei einem Informationspunkt am Messegelände anzuzeigen.
(II) Vom Aussteller genutzte Elektrogeräte müssen den jeweils geltenden DIN- und VDE-Vorschriften entsprechen. Elektrogeräte, deren Stromverbrauch höher ist als der maximal zulässige, sind beim Veranstalter anzumelden und dürfen nur nach einer entsprechenden Genehmigung durch den Veranstalter benutzt werden. Gleiches gilt für Elektrogeräte, die in Art und Maß über die notwendige Ausstellerausstattung hinaus gehen (etwa Kaffee- oder Popcornmaschinen). Der Maximalwert ist der jeweiligen Ausstellermappe zu entnehmen. Der Aussteller ist verpflichtet unangemeldete und nicht genehmigte Geräte auf Anweisung des Veranstalters zu entfernen.
(III) Wärmeabgebende Elektrogeräte (z.B. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren etc.) sind auf einer nicht brennbaren und wärmebeständigen Unterlage zu betreiben und während der Veranstaltungsdauer ausreichend zu überwachen. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen.
(IV) Hinsichtlich der Absätze II und III wird auf die Vertragsstrafenregelung in § 13 hingewiesen.
§ 10 Werbung
(I) Dem Aussteller ist Werbung aller Art oder Werbemaßnahmen ausschließlich innerhalb seiner zugewiesenen Standfläche gestattet.
(II) Der Aussteller darf Werbung aller Art oder Werbemaßnahmen außerhalb seiner zugewiesenen Standfläche ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter anbringen. Auf die Vertragsstrafenregelung unter §13 wird ausdrücklich hingewiesen.
(III) Aktive Produktwerbung, welche dem in §1 definierten Zweck der Veranstaltung widerspricht (z.B. Neukundenwerbung), darf ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter betrieben werden.
§ 11 Messekatalog
(I) Der Aussteller ist verpflichtet, dem Veranstalter sämtliche notwendigen Informationen und Unterlagen bis zum Ablauf der gesetzten Frist in das Extranet für den Messekatalog hochzuladen. Bei fehlender oder verspäteter Eintragung ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller nicht in den Messekatalog aufzunehmen.
(II) Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität sämtlicher hochgeladener Informationen steht der Aussteller in Eigenverantwortung ein.
§ 12 CONNECTA – Parkplätze
Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für ausreichende Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum Messegelände. Dem Aussteller ist untersagt, in Ladezonen oder am Hochschulgelände der OTH Regensburg zu parken. Fahrzeuge, welche sich in den Ladezonen befinden, sind durch vom Veranstalter ausgegebene Parkausweise zu kennzeichnen. Der Veranstalter behält sich vor, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge auf Kosten des Ausstellers abschleppen zu lassen. Für etwaige Beschädigungen an den Fahrzeugen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
§ 13 Vertragsstrafe
(I) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von §§ 6 II, 7 I, 7 II, 8 I, 9 II, 9 III und 10 II ist der Veranstalter berechtigt eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern.
(II) Der Veranstalter behält sich vor, einen angefallenen Verstoß zu bewerten und eine angemessene Vertragsstrafe festzulegen. Dem Aussteller wird das Recht eingeräumt, die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen.
Stand: 25.04.2025