Allgemeine Geschäftsbedingungen des Connecta e.V.

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

§ 1 Präambel

(I) Zweck der Veranstaltungen ist es zum einen verschiedenen Unternehmen eine Plattform bereit zu stellen, um sich als Arbeitgeber zu präsentieren und dadurch Arbeitnehmer anwerben zu können, und zum anderen Studierenden und Besuchern der Connecta eine Möglichkeit zu bieten, verschiedene Unternehmer als Arbeitgeber kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen.

(II) Der Connecta e.V. bietet verschiedene Messekonzepte:

1. Connecta – die Firmenkontaktmesse

2. Connecta digital – die digitale Firmenkontaktmesse:

Die Connecta Firmenkontaktmesse findet digital statt. Veranstaltungsort ist hierbei die Website des Connecta e.V.

Das Konzept umfasst die Möglichkeit für alle teilnehmenden Unternehmen sich als Arbeitgeber auf der Website und dem digitalen Messekatalog zu präsentieren sowie die Nutzung der durch den Veranstalter bereitgestellten, zeitlich begrenzten Jobwall. Es wird ergänzt durch ein zweitägiges Rahmenprogramm, welches Onlinevorträge, Workshops und Bewerbungsmappenchecks für die Studenten beinhaltet.

3. Connecta on tour:

Bei der Connecta on tour handelt es sich um ein Messekonzept, welches im Rahmen des Sommersemesters für Studierende ausgewählter Fachrichtungen angeboten wird. Hierbei stellen teilnehmende Unternehmen ihren Standort für die Veranstaltung zur Verfügung. Jeder Standort wird zeitlich versetzt von Bussen mit den Studierenden angefahren.

4. Connecta Karrieretag – (digital)

Karrieretage bieten den Studierenden ein umfassendes Angebot für das Thema Karriere. Für Unternehmen besteht die Möglichkeit sich durch themenbezogene (Online-) Vorträge vorzustellen. Zudem wird eine zeitlich begrenzte Jobwall freigeschalten.

(III) Veranstalter der Messekonzepte gemäß Absatz 2 ist der

Connecta e.V.

Ostbayerische Technische Hochschule

Regensburg

Postfach 12 03 27

93025 Regensburg

nachfolgend Veranstalter genannt.

(IV) Aussteller ist, wer einen Messestand während der Veranstaltungsdauer betreibt und mit eigenem Personal und Angebot auftritt oder online repräsentiert wird.

(VI) Soweit nicht im Titel der folgenden Regelungen explizit auf ein Messekonzept Bezug genommen wird, findet die Regelung auf alle Konzepte Anwendung.

§ 2 Connecta on tour

(I) Im Rahmen der Connecta on tour verpflichtet sich der Veranstalter zur Übernahme der folgenden Aufgaben:

  • Koordinierung der Veranstaltung
  • Organisation der Busse
  • Stellen eines Ansprechpartners des Veranstalters pro Bus
  • Akquisition der Studierenden

(II) Mit dem Vertragsschluss verpflichtet sich der Aussteller zu folgenden Tätigkeiten:

  • Vorbereitung eines Kurzvortrags
  • Vorstellung und Standbetreuung durch Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens

(III) Das gastgebende Unternehmen verpflichtet sich darüber hinaus dazu:

  • je Firma einen Mindestplatz von 3 x 2,5 m als Ausstellungsfläche zur Verfügung zu stellen,
  • die Räumlichkeiten entsprechend den öffentlich-rechtlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz, in standzuhalten,
  • Erstellung eines Sicherheitskonzepts

(IV) Für die Organisation der „Connecta on tour“ erhält der Veranstalter von den Ausstellern eine Teilnahmegebühr. Die Gebühr ist der Bewerbungsmappe zu entnehmen.

§ 3 Vorträge/ Workshops

(1) Die Unternehmen sind hieran ausschließlich als Referenten der angebotenen Vorträge beteiligt.

(2) Die Unternehmen, welche einen Vortrag anbieten möchten, bewerben sich mit ihrem Vortragskonzept gesondert auf eine Teilnahme am Karrieretag.

(3) Aus der Bewerbung muss für den Veranstalter das Vortragskonzept sowie die wesentlichen Inhalte ersichtlich sein.

(4) Der Veranstalter wählt nach eigenem Ermessen passende Vortragskonzepte aus. Mit der Zusage erhält der Referent einen Ansprechpartner zur Absprache des Vorgehens.

§ 4 Vertragsschluss; Zugang zum Extranet

(I) Der Aussteller gibt mit der online-Anmeldung unter www.connecta-regensburg.de ein rechtsverbindliches Angebot für einen Vertragsabschluss ab. Mit der Übermittlung des online-Anmeldeformulars an den Veranstalter werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich anerkannt. Die Übermittlung des online-Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung. Der Aussteller erhält eine unverbindliche Anmeldebestätigung per E-Mail.

(II) Die Annahme des Angebots erfolgt durch eine von der Anmeldebestätigung gesonderte Zusage des Veranstalters per E-Mail. Die Zusage erhält der Aussteller nach einer Firmenauswahl des Veranstalters. Bis zu der Entscheidung des Veranstalters über die Firmenauswahl ist der Aussteller an sein Angebot gebunden. Mit der Zusage erhält der Aussteller einen Zugang zum Extranet des Veranstalters.

(III) Entgegenstehende und abweichende Geschäftsbedingungen des Ausstellers gelten ausschließlich insoweit, als der Veranstalter deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

§ 5 Connecta digital – Pflichten des Ausstellers

(I) Nach Vertragsabschluss erhält der Aussteller einen Zugang zum Extranet des Veranstalters. Der Aussteller verpflichtet sich, die Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

(II) Der Aussteller ist verpflichtet sobald als möglich seine Inhalte (Unternehmensprofil, Logo etc.) für die digitale Messe hochzuladen.

(III) Der Aussteller ist Urheber seiner zur Verfügung gestellten Informationen und Daten. Der Aussteller alleine ist verantwortlich für den Inhalt der zur Verfügung gestellten Informationen.

(IV) Der Aussteller erklärt und versichert gegenüber dem Veranstalter, dass er bei vorstehend aufgeführten Positionen in Bezug auf die Leistungsinhalte bei ihm verwendeten und zur Verfügung gestellten Rechten/Gewerken keinerlei entgegenstehende Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt du künftig verletzen wird. Der Aussteller versichert weiter, dass die von ihm veranlassten und hergestellten Inhalte/Gewerke wahrheitsgemäß erfolgen und wiedergegeben werden.

§ 6 Connecta digital – Pflichten des Veranstalters

(I) Der Veranstalter verpflichtet sich, umgehend nach dem Vertragsschluss dem Aussteller die Zugangsdaten zu der internen Datenaustauschplattform zu übergeben, um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren.

(II) Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass Daten die vom Aussteller in das interne Datenaustauschprogramm eingepflegt werden vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte ausreichend geschützt sind.

§ 7 Zahlungsbedingungen; Kündigung bei Nichtzahlung und Insolvenzfall

(I) Der Aussteller hat als Gegenleistung für das Recht der Teilnahme einschließlich der Bereitstellung des Standplatzes bzw. der Plattform eine Vergütung an den Veranstalter zu zahlen (Bearbeitungsgebühr).

(II) Die Bearbeitungsgebühr für einen (digitalen) Standplatz STANDARD und für einen (digitalen) Standplatz PREMIUMPAKET sind der jährlich entsprechenden Bewerbungsmappe zu entnehmen.

(III) Die Kosten für buchbare Standausstattung und für weitere Werbeleistungen sind nicht von der Bearbeitungsgebühr umfasst.

(IV) Der Aussteller erhält eine Rechnung über die Bearbeitungsgebühr und die zusätzlich gebuchten Leistungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sind in Euro zu begleichen.

(V) Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Rechnung wird spätestens zwei Wochen nach Veranstaltungsende an den Aussteller verschickt. Der Veranstalter behält sich vor, kürzere Fälligkeiten zu bestimmen.

(VI) Beanstandung von Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.

(VII) Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsunfähigkeit des Austellers ist der Aussteller verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten.

(VII) Dem Veranstalter wird für den Fall eines beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahrens über den Aussteller, der Zahlungseinstellung oder der Nichtbegleichung bzw. Teilbegleichung der Standmiete bis zu den festgelegten Zahlungsfristen ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.

§ 8 Zulassung und Platzzuteilung

(I) Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters und unter Berücksichtigung der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen sowie der Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung.

(II) Die Zusage enthält die Zuweisung zu einer zugewiesenen und abgemessenen Fläche. Der Aussteller erhält mit der Zusage einen Messeplan, welcher die Standflächen und weitere Informationen zur Messe enthält.

(III) Der Veranstalter ist nicht an die Vorgehensweise von vorangegangenen Veranstaltungen gebunden.

§ 9 Außerordentliche Kündigung

(I) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller bis 9 Wochen vor dem Veranstaltungstermin außerordentlich zu kündigen, wenn aufgrund einer zu geringen Teilnahme von Ausstellern diese unwirtschaftlich zu werden droht.

(II) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller außerordentlich zu kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderen, durch den Veranstalter nicht beeinflussbaren Störungen nicht möglich ist.

(III) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 stellt der Veranstalter dem Aussteller keine Rechnung und erstattet dem Aussteller die bereits bezahlte Bearbeitungsgebühr.

§ 10 Sachmängel

(I) Etwaige Sachmängel hat der Aussteller unverzüglich an den Veranstalter anzuzeigen.

(II) Der Aussteller kann Ansprüche wegen Sachmängel nur geltend machen, wenn der Veranstalter trotz unverzüglicher Mängelanzeige binnen einer zumutbaren Frist keine Abhilfe geschaffen hat, Abhilfe nicht möglich ist oder diese verweigert hat.

(III) Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, sofern der Sachmangel nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Veranstalters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen beruht.

§ 11 Schadensersatz

Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Veranstalters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 12 Versicherung

Der Veranstalter trägt das Versicherungsrisiko des Ausstellers nicht. Dem Aussteller wird empfohlen, eine der Höhe nach ausreichende Versicherung abzuschließen.

§ 13 Verjährung

Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Aussteller verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab der Entstehung dieser, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Handeln des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des letzten Veranstaltungstages.

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(I) Für den Aussteller besteht ein Aufrechnungsverbot für sämtliche Gegenansprüche, welche nicht rechtskräftig festgestellt, vom Veranstalter bestritten oder nicht anerkannt sind.

(II) Vom Aufrechnungsverbot nach Absatz 1 sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausgenommen.

(III) Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für gegenseitig voneinander abhängige Forderungen (Leistung und Gegenleistung).

(IV) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Aussteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

§ 15 Haftungsbeschränkung

(I) Der Veranstalter haftet ausschließlich für Schäden, die durch eine Mangelhaftigkeit der überlassenen Standflächen und gegebenenfalls der gemieteten Standausstattung entstehen, oder auf vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten beruhen.

(II) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl oder Vandalismus. Ferner übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäßen Aufbau der Stände entstehen.

(III) Für Unrichtigkeiten im Messekatalog entsprechend §20 haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung entfällt, wenn die Informationen bereits durch den Aussteller unrichtig in das Extranet hochgeladen wurden.

(IV) Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(V) Der Veranstalter haftet nicht für die durch den Aussteller zur Nutzung an dem Messestand hochgeladenen Inhalten insbesondere nicht für Rechtsschreibfehler.

§ 16 Höhere Gewalt

(I) Im Falle höherer Gewalt, welche den Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindert, wird der Veranstalter von der Erfüllung seiner Vertragspflichten entbunden.

(II) Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn das schädigende Ereignis auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

§ 17 Connecta – Hausrecht und Hausordnung

(I) Der Veranstalter, dessen Erfüllungsgehilfen und die OTH Regensburg und deren Erfüllungsgehilfen üben das Hausrecht aus.

(II) Es gilt die Hausordnung der OTH Regensburg. Diese kann unter www.oth-regensburg.de eingesehen werden.

§ 18 Connecta – Standauf – und abbau

(I) Der Aussteller errichtet und entfernt seinen Stand in Eigenverantwortung.

(II) Der Aufbau des Standes ist ab dem in der Ausstellermappe jeweils benannten Zeitpunkt möglich und ist wiederum bis zu dem in der Ausstellermappe benannten Zeitpunkt komplett aufzubauen und auszustatten. Der Veranstalter ist berechtigt, über Stände, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt und aufgebaut sind, anderweitig zu verfügen. Auf die Vertragsstrafenregelung in §25 wird ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt nicht, wenn der Nichtaufbau auf einem Verschulden des Veranstalters beruht.

(III) Der Abbau des Standes hat am Veranstaltungstag ab dem in der jeweiligen Ausstellermappe benannten Zeitpunkt zu erfolgen. Die Standfläche ist vom Aussteller in dem übernommenen Zustand zurückzugeben. Der Veranstalter ist berechtigt, Kosten für eine Reinigung wegen außerordentlicher Verschmutzung des Standplatzes dem Aussteller in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Räumung der Standfläche nicht vollständig bis zum obig genannten Zeitpunkt, so ist der Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorzunehmen und Gegenstände für die Dauer von einem Monat einlagern zu lassen. Veranlasst der Aussteller die Abholung der eingelagerten Gegenstände nicht bis zum Ablauf dieses Monats, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, die betreffenden Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts findet § 562a BGB keine Anwendung. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

§ 19 Connecta – Standgestaltung- und Ausstattung

(I) Die zugewiesene und abgemessene Standfläche wird mithilfe von Markierungen begrenzt und darf aus Gründen des Brandschutzes nicht überschritten werden.

(II) Die Stände und Ausstellungsgegenstände sind im Interesse der Sicherheit der Messebesucher standsicher und ordnungsgemäß aufzubauen.

(III) Der Aussteller kann im Extranet bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn verschiedene Standausstattungen buchen. Fehlt die gebuchte Standausstattung am Messetag, so hat der Aussteller dies unverzüglich bei einem Informationspunkt am Messegelände anzuzeigen. Der Aussteller kann auch während des Veranstaltungstages Standausstattung buchen, sofern das Kontingent des Veranstalters dies zulässt. Die gebuchte Standausstattung ist in übernommenen Zustand nach Veranstaltungsende an den Veranstalter zurückzugeben.

(IV) Hinsichtlich der Ziffern I und II wird ausdrücklich auf die Vertragsstrafenregelung in §25 hingewiesen.

§ 20 Connecta – Sonderausstattung; Störende Geräte

(I) Sonderausstattung ist durch den Aussteller im Voraus der Veranstaltung über das Extranet anzumelden. Der Veranstalter hat das Recht, Sonderausstattung aus sicherheitstechnischen Gründen abzulehnen. Auf die Vertragsstrafenregelung in §25 wird ausdrücklich hingewiesen.

(II) Sonderausstattungen sind Fernseher, Beamer, 3D-Drucker und sonstige Elektrogroßgeräte, welche der Aussteller selbst mitbringt. Sonderausstattung ist nicht buchbar.

(III) Geräte, welche durch die Erzeugung eines Geräuschpegels oder von Lichtsignalen geeignet sind, umliegende Stände oder den Veranstaltungsbetrieb zu stören, sind ausdrücklich untersagt. Auf Anweisung des Veranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen hat der Aussteller störenden Geräte unverzüglich zu entfernen.

§ 21 Connecta – Strom und Elektrogeräte

(I) Der Veranstalter stellt dem Aussteller einen Stromanschluss zur Verfügung. Eine größere Menge kann über das Extranet gebucht werden. Technische Störungen (z.B. Stromausfall) sind unverzüglich bei einem Informationspunkt am Messegelände anzuzeigen.

(II) Vom Aussteller genutzte Elektrogeräte müssen den jeweils geltenden DIN- und VDE-Vorschriften entsprechen. Elektrogeräte, deren Stromverbrauch höher ist als der maximal zulässige sind beim Veranstalter anzumelden und dürfen nur nach einer entsprechenden Genehmigung durch den Veranstalter benutzt werden. Der Maximalwert ist der jeweiligen Ausstellermappe zu entnehmen. Der Aussteller ist verpflichtet unangemeldete und nicht genehmigte Geräte auf Anweisung des Veranstalters zu entfernen.

(III) Wärmeabgebende Elektrogeräte (z.B. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren etc.) sind auf einer nicht brennbaren und wärmebeständigen Unterlage zu betreiben und während der Veranstaltungsdauer ausreichend zu überwachen. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen.

(IV) Hinsichtlich der Absätze II und III wird auf die Vertragsstrafenregelung in §25 hingewiesen.

§ 22 Werbung

(I) Dem Aussteller ist Werbung aller Art oder Werbemaßnahmen ausschließlich innerhalb seines Standes gestattet.

(II) Der Aussteller darf Werbung aller Art oder Werbemaßnahmen außerhalb seiner zugewiesenen Standfläche ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter anbringen. Auf die Vertragsstrafenregelung unter §25 wird ausdrücklich hingewiesen.

(III) Aktive Produktwerbung, welche dem in §1 definierten Zweck der Veranstaltung widerspricht (z.B. Neukundenwerbung), darf ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter betrieben werden.

(IV) Mit dem Hochladen seiner Informationen in das Extranet gibt der Aussteller sein Einverständnis dazu ab, dass der Veranstalter diese Informationen im Messekatalog veröffentlichen darf.

(V) Der Aussteller gibt durch die Bereitstellung seines Logos sein Einverständnis dazu ab, dass der Veranstalter dieses auf Werbeplakaten und auf seiner Homepage zu Werbezwecken für Veranstaltung benutzen darf.

§ 23 Messekatalog

(I) Der Aussteller ist verpflichtet, dem Veranstalter sämtliche notwendigen Informationen und Unterlagen bis zum Ablauf der gesetzten Frist in das Extranet für den Messekatalog hochzuladen. Bei fehlender oder verspäteter Eintragung ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller nicht in den Messekatalog aufzunehmen.

(II) Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität sämtlicher hochgeladener Informationen steht der Aussteller in Eigenverantwortung ein.

§ 24 Connecta – Parkplätze

Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für ausreichende Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum Messegelände. Dem Aussteller ist untersagt, in Ladezonen oder am Hochschulgelände der OTH Regensburg zu parken. Fahrzeuge, welche sich in den Ladezonen befinden, sind durch vom Veranstalter ausgegebene Parkausweise zu kennzeichnen. Der Veranstalter behält sich vor, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge auf Kosten des Ausstellers abschleppen zu lassen. Für etwaige Beschädigungen an den Fahrzeugen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

§ 25 Vertragsstrafe

(I) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von §§ 18 II, 19 I, II, 20 I, 21 II, III und 22 II ist der Veranstalter berechtigt eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern.

(II) Dem Veranstalter behält sich vor, einen angefallenen Verstoß zu bewerten und eine angemessene Vertragsstrafe festzulegen. Dem Aussteller wird das Recht eingeräumt, die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen.

§ 26 Datenschutz

Informationen zum Datenschutz finden Aussteller unter www.connecta-regensburg.de.

§ 27 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Veranstalter und Aussteller bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, welche das Schriftformerfordernis betreffen, bedürfen ebenfalls der Schriftform.

§ 28 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Regensburg.

§ 29 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner das Amtsgericht Regensburg oder das Landgericht Regensburg, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 30 Aussteller- und Bewerbermappe

Auf die Regelungen der Aussteller- und Bewerbermappe wird hingewiesen. Die in der Aussteller- und Bewerbermappe enthaltenen Modalitäten werden ausdrücklich in die allgemeinen Geschäftsbedingungen miteinbezogen.

§ 31 Salvatorische Klausel

Die einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters für die Firmenmesse „Connecta“ bleiben auch dann wirksam, wenn sich eine einzelne Bestimmung als unwirksam erweisen sollte. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zwecksetzung am ehesten entspricht.

Stand:

16.10.2020