Allgemeine Geschäftsbedingungen des CONNECTA e.V.

§ 1 Präambel

(I) Der CONNECTA e.V. bietet Unternehmen die Möglichkeit Stellplätze auf Messeveranstaltungen des Vereins zu nutzen. Zweck dieser Veranstaltungen ist es:

  1. Verschiedenen Unternehmen eine Plattform bereit zu stellen, um sich als Arbeitgeber zu präsentieren und dadurch Arbeitnehmer anwerben zu können.
  2. Studierenden und Besuchern der CONNECTA eine Möglichkeit zu bieten, verschiedene Unternehmer als Arbeitgeber kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen.

Der primäre Vertragszweck wird durch die Bereitstellung eines Messestellplatzes erfüllt.

(II) Die nachstehenden Regelungen werden in alle Verträge, in denen der CONNECTA e.V. Partei werden soll, einbezogen. Sie gelten für jede Art von Vertragsschluss, es sei denn sie sind explizit auf bestimmte Verträge konkretisiert oder ihrem Sinn entsprechend nicht auf den in Rede stehenden Vertrag anwendbar.

(III) Der CONNECTA e.V. bietet verschiedene Messekonzepte an:

  1. CONNECTA – Firmenkontaktmesse:
    Für die Leistungsbeschreibung und Modalitäten der klassischen Firmenkontaktmesse wird auf den in diese AGB einbezogenen Inhalt der entsprechenden Bewerbermappe ausdrücklich hingewiesen, einsehbar unter Bedingungen Teilnahme Firmenkontaktmesse
  2. CONNECTA on Tour:
    Für die Leistungsbeschreibung und Modalitäten der CONNECTA on Tour wird auf den in diese AGB einbezogenen Inhalt der entsprechenden Bewerbermappe ausdrücklich hingewiesen, einsehbar unter Bedingungen Teilnahme CONNECTA on Tour

(IV) Daneben bietet der CONNECTA e.V. den Studierenden die Veranstaltung „CONNECTA Karrieretag“ an, deren Konzept und Inhalte jährlich bestimmt werden. Vertragsschlüsse erfolgen dabei im Wege der Individualvereinbarung.

(V) Veranstalter der Veranstaltungen gem. § 1 III, IV ist der

CONNECTA e.V.
Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
Postfach 12 03 27
93025 Regensburg

nachfolgend „Veranstalter“ genannt.

(VI) „Aussteller“ ist, wer einen Messestand während der Veranstaltungsdauer betreibt und mit eigenem Personal und Angebot auftritt oder online repräsentiert wird.

§ 2 Vertragsschluss; Zugang zum Extranet

(I) Der Aussteller gibt mit der Online-Anmeldung für die ausgewählte Veranstaltung unter https://extranet.connecta-regensburg.de ein rechtsverbindliches Angebot für den Abschluss eines Ausstellervertrages für die ausgewählte Veranstaltung ab. Mit der Übermittlung des Online-Anmeldeformulars an den Veranstalter werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich anerkannt. Die Übermittlung des Online-Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung. Der Aussteller erhält eine unverbindliche Anmeldebestätigung per E-Mail.

(II) Die Annahme des Angebots erfolgt durch eine von der Anmeldebestätigung gesonderte Zusage des Veranstalters per E-Mail. Die Zusage erhält der Aussteller nach einer Firmenauswahl des Veranstalters. Bis zu der Entscheidung des Veranstalters über die Firmenauswahl ist der Aussteller an sein Angebot gebunden. Mit der Zusage erhält der Aussteller einen Zugang zum Extranet des Veranstalters.

(III) Entgegenstehende und abweichende Geschäftsbedingungen des Ausstellers gelten ausschließlich insoweit, als der Veranstalter deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

§ 3 Leistungs- und Gegenleistungsumfang

(I) Grundsätzlich erwirbt der Aussteller mit Vertragsschluss den Anspruch auf Teilnahme an der ausgewählten Veranstaltung als Aussteller. Dieser Anspruch wird durch die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltung konkretisiert, wie sie in der entsprechenden Bewerbermappe festgelegt sind. Der Veranstalter erbringt die Leistung ab Beginn des jeweiligen in der Bewerbermappe angegebenen Leistungszeitraums.

(II) Der Aussteller hat dem Veranstalter als Gegenleistung eine Vergütung in Geld zu zahlen (Bearbeitungsgebühr). Die Höhe der Bearbeitungsgebühr bestimmt sich nach den in der Bewerbermappe festgelegten Bedingungen.

(III) Bucht der Aussteller nach Maßgabe der Bewerbermappe zusätzliche Leistungen, wie etwa zusätzliche Standausstattung oder weitere Werbeleistungen hinzu, so hat er die Kosten nach Maßgabe der Bewerbermappe neben der Bearbeitungsgebühr zu tragen.

(IV) Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters und unter Berücksichtigung der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen sowie der Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung.

(V) Die Zusage enthält die Zuweisung zu einer zugewiesenen und abgemessenen Fläche. Der Aussteller erhält mit der Zusage einen Messeplan, welcher die Standflächen und weitere Informationen zur Messe enthält.

(VI) Der Veranstalter ist nicht an die Vorgehensweise von vorangegangenen Veranstaltungen gebunden.

§ 4 Vorträge; Workshops; Jobwall; “Speed Connecting“

(I) Zu allen Messekonzepten kann der Veranstalter nach seinem Ermessen ohne Rechtsanspruch den Ausstellern auch die Möglichkeit anbieten, Vorträge oder Workshops als Referenten durchzuführen.

(II) Die Unternehmen, welche einen Vortrag oder Workshop anbieten möchten, bewerben sich mit ihrem Konzept gesondert für eine Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung. Der Veranstalter kann daher keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass sich bestimmte Unternehmen regelmäßig an einer Veranstaltung über einen Vortrag oder einen Workshop vorstellen.

(III) Aus der Bewerbung müssen für den Veranstalter das Vortragskonzept sowie die wesentlichen Inhalte ersichtlich sein.

(IV) Der Veranstalter wählt nach eigenem Ermessen passende Vortragskonzepte aus. Mit der Zusage erhält der Referent einen Ansprechpartner zur Absprache des Vorgehens.

(V) Daneben bietet der Veranstalter auf seinen Messen eine Jobwall an. Mit der Jobwall können Unternehmen auf der jeweiligen Veranstaltung Stellenanzeigen schalten lassen. Ob und wie viele Stellenanzeigen dabei präsentiert werden dürfen, ergibt sich aus der Bewerbungs- bzw. Teilnehmermappe, nach den jeweils dafür geltenden Bestimmungen. Zusätzlich bietet der Veranstalter nach denselben Regeln die Präsentation der Stellenangebote auf seiner Website an.

(VI) Für das „Speed Connecting“ wird vom Veranstalter die Möglichkeit gewährt, dass sich Unternehmen und Studierende in kurzweiligen Zeitslots kennenlernen können. Die teilnehmenden Unternehmen müssen sich für diese Leistung selbstständig bewerben. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass sich Studierende für das Angebot bewerben. Ebenso übernimmt der Veranstalter keine Haftung für das unentschuldigte Fernbleiben von Bewerbern.

§ 5 Zahlungsbedingungen; Insolvenzfall des Ausstellers; Kündigungsrecht; Widerruf

(I) Der Aussteller erhält eine Rechnung über die Bearbeitungsgebühr und die zusätzlich gebuchten Leistungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sind in Euro zu begleichen. Zu zahlen ist per Banküberweisung auf das folgende Konto:

Bankinstitut: Sparkasse Regensburg
IBAN: DE66 7505 0000 0027 2087 68
BIC: BYLADEM1RBG

(II) Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Rechnung wird spätestens vier Wochen nach Veranstaltungsende per E-Mail an den Aussteller übermittelt. Die Rechnung gilt am Tag des Versands als zugegangen, sofern nicht ein späterer Zugang nachgewiesen wird. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird auf der Rechnung nach dem kalendermäßigen Tag angegeben.

(III) Beanstandung von Rechnungen sind innerhalb der Frist zwischen Rechnungserhalt und Fälligkeit geltend zu machen.

(IV) Der Veranstalter behält sich vor, Ausstellern, die bereits einmal zuvor eine Rechnung nicht fristgemäß bezahlt haben, bei Rechnungsstellung auf die Zahlung in Vorkasse zu beschränken. Der Aussteller wird damit vorleistungspflichtig. Der Veranstalter ist berechtigt die Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Mit Ablauf des Leistungszeitraums geht der Leistungsanspruch des Ausstellers unter. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt von dem Aussteller Schadensersatz zu verlangen. Die Parteien können von den Bestimmungen dieses Absatzes durch Individualvereinbarung abweichen.

(IV) Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsunfähigkeit des Austellers ist der Aussteller verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten.

(V) Dem Veranstalter wird für den Fall eines beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahrens über den Aussteller, der Zahlungseinstellung oder der Nichtbegleichung bzw. Teilbegleichung der Standmiete bis zu den festgelegten Zahlungsfristen ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.

(VI) Der Veranstalter hat das Recht seine den Vertrag begründende Willenserklärung binnen einer Frist von einem Monat zu widerrufen, wenn der Aussteller mindestens einmal eine Rechnung des Veranstalters nicht bezahlt hat.

§ 6 Außerordentliche Kündigung

(I) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller bis zu 9 Wochen vor dem Veranstaltungstermin außerordentlich zu kündigen, wenn aufgrund einer zu geringen Teilnahme von Ausstellern diese unwirtschaftlich zu werden droht.

(II) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller außerordentlich zu kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderen, durch den Veranstalter nicht beeinflussbaren Störungen nicht möglich ist.

(III) In den Fällen der Absätze 1 und 2 stellt der Veranstalter dem Aussteller keine Rechnung und erstattet dem Aussteller die bereits bezahlte Bearbeitungsgebühr.

§ 7 Sachmängel

(I) Etwaige Sachmängel hat der Aussteller unverzüglich an den Veranstalter anzuzeigen.

(II) Der Aussteller kann Ansprüche wegen Sachmängel nur geltend machen, wenn der Veranstalter trotz unverzüglicher Mängelanzeige binnen einer zumutbaren Frist keine Abhilfe geschaffen hat, Abhilfe nicht möglich ist oder diese verweigert hat.

(III) Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, sofern der Sachmangel nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Veranstalters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen beruht.

§ 8 Schadensersatz

Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Veranstalters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 9 Versicherung

Der Veranstalter trägt das Versicherungsrisiko des Ausstellers nicht. Dem Aussteller wird empfohlen, eine der Höhe nach ausreichende Versicherung abzuschließen.

§ 10 Verjährung

Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Aussteller verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab der Entstehung dieser, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Handeln des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des letzten Veranstaltungstages.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(I) Für den Aussteller besteht ein Aufrechnungsverbot für sämtliche Gegenansprüche, welche nicht rechtskräftig festgestellt, vom Veranstalter bestritten oder nicht anerkannt sind.

(II) Vom Aufrechnungsverbot nach Absatz 1 sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausgenommen.

(III) Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für gegenseitig voneinander abhängige Forderungen (Leistung und Gegenleistung).

(IV) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Aussteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

§ 12 Verwaltungsgebühr bei vorzeitigem Rückzug vom Vertrag

(I) Mit der Bestätigung der Teilnahme durch den Veranstalter kommt der Vertrag verbindlich zustande. Ein Rücktritt des Ausstellers ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rücktritt ist lediglich dann möglich, wenn dem Aussteller ein entsprechendes gesetzliches oder vertragliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht zusteht. Im Falle eines solchen berechtigten Rücktritts kann der Veranstalter Ersatz der ihm bis dahin entstandenen Aufwendungen in Form einer pauschalen Verwaltungsgebühr in Höhe von 300 EUR verlangen.

(II) Zieht sich der Aussteller nach Bestätigung der Teilnahme ab dem letzten Monat vor der vertragsgemäßen Veranstaltung aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechts von dem Vertrag zurück, so hat er nach Wahl des Veranstalters den vollen Teilnahmebetrag als Verwaltungsgebühr oder einen vertraglichen Schadensersatz zu leisten.

(III) Beruht der Rückzug im Fall des Absatz 1 auf einem Irrtum nach §§ 118, 119, 120 BGB, so tritt an die Stelle der Verwaltungsgebühr der Schadensersatz aus § 122 BGB.

(IV) Beruht der Rückzug im Fall der Absätze 1 und 2 auf § 123 BGB oder einem Umstand den der Veranstalter ausschließlich selbst zu vertreten hat, so sind die Ansprüche aus Absatz 1 und 2 ausgeschlossen.

§ 13 Höhere Gewalt

(I) Im Falle höherer Gewalt, welche den Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindert, wird der Veranstalter von der Erfüllung seiner Vertragspflichten entbunden.

(II) Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn das schädigende Ereignis auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

§ 14 Werbung als Kooperationspartner

(I) Mit dem Hochladen seiner Informationen in das Extranet gibt der Aussteller sein Einverständnis dazu ab, dass der Veranstalter diese Informationen im Messekatalog, auf der Website und in seinen sozialen Medien veröffentlichen darf.

(II) Der Aussteller verpflichtet sich dazu, dem Veranstalter sein Logo für die Bewerbung der Veranstaltung auf der Website und Social-Media, sowie für den Messekatalog zur Verfügung zu stellen. Ebenso willigt er ein, dass der Veranstalter den Aussteller namentlich und mit Logo als Kooperationspartner bewerben kann.

§ 15 Datenschutz

Informationen zum Datenschutz finden Aussteller unter https://connecta-regensburg.de/datenschutz/

§ 16 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Veranstalter und Aussteller bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, welche das Schriftformerfordernis betreffen, bedürfen ebenfalls der Schriftform.

§ 17 Erfüllungsort

Erfüllungsort für jegliche Streitigkeiten ist Regensburg.

§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner das Amtsgericht Regensburg oder das Landgericht Regensburg, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 19 Teilnehmermappe und Ausstellerinformation

Die in den Teilnehmermappen enthaltenen Verhaltensregeln sind im Zweifel als Ausübungen des Hausrechts des Veranstalters anzusehen, sofern nichts anderes in der entsprechenden Bewerbermappe geregelt ist. Enthalten die Teilnehmermappen zum Stand zubuchbare Optionen, so werden darüber neue Zusatzverträge geschlossen, in die diese AGB, die Regelungen der Bewerbermappe der entsprechenden Veranstaltung, die Modalitäten der Teilnehmermappe und gegebenenfalls die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Ausstellerinformationen einbezogen werden.

§ 20 Salvatorische Klausel

Die einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters für die Firmenmesse „CONNECTA“ bleiben auch dann wirksam, wenn sich eine einzelne Bestimmung als unwirksam erweisen sollte. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zwecksetzung am ehesten entspricht.

Stand: 25.04.2025