Bedingungen zur Teilnahme für „CONNECTA coffe & career“

§ 1 Allgemeines

(I) Zweck der „CONNECTA coffee & career“ ist es zum einen verschiedenen Unternehmen eine Plattform bereit zu stellen, um sich als Arbeitgeber zu präsentieren und dadurch Arbeitnehmer anwerben zu können, und zum anderen Studierenden und anderen Teilnehmern eine Möglichkeit zu bieten, verschiedene Unternehmen als Arbeitgeber kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen.

(II) Der Veranstalter bietet dazu ein Veranstaltungsformat in Café-Atmosphäre an: Die teilnehmenden Unternehmen stellen sich im Rahmen kurzer Unternehmenspitches sowie anschließender Gesprächs- und Networking-Phasen in einer gastronomischen Location vor.

(III) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des CONNECTA e.V. Diese finden Sie unter folgendem Link: Allgemeine Geschäftsbedingungen

(IV) Bei allen in dieser Bewerbermappe sowie den auf Anfrage genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise, welche sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% verstehen.

(V) Alle in dieser Mappe genannten Preise gelten unter Vorbehalt und können sich bis zum Vertragsschluss jederzeit ändern. Eine seitens des Veranstalters mitgeteilte Preisänderung stellt ein neues Angebot zum Vertragsschluss dar, dass der Aussteller seinerseits annehmen kann.

§ 2 Leistungs- und Gegenleistungsumfang

(I) Im Rahmen der CONNECTA coffee & career verpflichtet sich der Veranstalter zur Übernahme der folgenden Aufgaben:

  • Koordinierung der Veranstaltung
  • Organisation der Veranstaltungsräumlichkeiten
  • Stellen von Ansprechpartnern des Veranstalters während der Veranstaltung
  • Akquisition der Studierenden, allerdings ohne Gewährleistung einer bestimmten Teilnehmerzahl

(II) Mit dem Vertragsschluss verpflichtet sich der Aussteller zu folgenden Tätigkeiten:

  • Vorbereitung eines Kurzvortrags (Pitch)
  • Vorstellung des Unternehmens durch Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens
  • Betreuung eines dem Veranstaltungsformat entsprechenden Setups

(III) Weitere Leistungen und Modalitäten ergeben sich aus der in dieser Bewerbermappe enthaltenen Konzeption der bestimmten Veranstaltung.

(IV) Für die Organisation der „CONNECTA coffee & career“ erhält der Veranstalter von den Ausstellern eine Teilnahmegebühr. Die Gebühr ist der Bewerbermappe zu entnehmen.

§ 3 Zulassung und Platzzuteilung

(I) Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters und unter Berücksichtigung der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen sowie der Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung.

(II) Die Zusage enthält die Zuweisung zu einer zugewiesenen Teilnahmeposition sowie weitere organisatorische Informationen zur Veranstaltung.

(III) Der Veranstalter ist nicht an die Vorgehensweise von vorangegangenen Veranstaltungen gebunden.

§ 4 Haftungsbeschränkung

(I) Der Veranstalter haftet ausschließlich für Schäden, die durch eine Mangelhaftigkeit der überlassenen Standflächen und gegebenenfalls der gemieteten Standausstattung entstehen, oder auf vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten beruhen.

(II) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl oder Vandalismus. Ferner übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäßen Aufbau der Stände entstehen sowie durch andere eigenverantwortliche Gefährdung weiterer teilnehmender Personen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Gefährdungen, die von teilnehmenden Personen ausgehen, es sei denn diese wurden dem Veranstalter mitgeteilt und er hat zumutbare Verhütungshandlungen unterlassen.

(III) Für Unrichtigkeiten in Veranstaltungsunterlagen haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(IV) Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(V) Es wird ausdrücklich auf die Regelungen zu Schadensersatz und Sachmängeln in den AGB hingewiesen. Insbesondere haftet der Veranstalter nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in den Fällen, in denen er aufgrund der mangelhaften Leistung eines Dritten einen Standplatz oder entsprechendes vertragliches Zubehör dem Aussteller nicht vertragsgemäß zur Verfügung stellen kann. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des Ausstellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten, sofern er dem Veranstalter Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.

§ 5 Hausrecht und Hausordnung

(I) Der Veranstalter, dessen Erfüllungsgehilfen sowie der Betreiber der jeweiligen Veranstaltungslocation und deren Erfüllungsgehilfen üben das Hausrecht aus.

(II) Es gilt die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte.

(III) Das Hausrecht des Veranstalters umfasst insbesondere auch das Recht, Aussteller bei Verstößen gegen die Hausordnung, gegen Sicherheitsbestimmungen oder gegen die Vereinbarungen zum Veranstaltungsablauf zu verwarnen. Bei wiederholter Verwarnung kann der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen den Aussteller von der Veranstaltung ausschließen. Bereits angefallene Gebühren werden in diesem Fall nicht erstattet.

§ 6 Aufbau und Abbau

(I) Der Aussteller errichtet und entfernt sein Setup in Eigenverantwortung.

(II) Der Aufbau ist ab dem in den Ausstellerinformationen benannten Zeitpunkt möglich und bis zu dem benannten Zeitpunkt vollständig durchzuführen. Der Veranstalter ist berechtigt, über Teilnahmeplätze, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen werden, anderweitig zu verfügen.

(III) Der Abbau des Standes hat am Veranstaltungstag ab dem im Informationsblatt bzw. den Ausstellerinformationen benannten Zeitpunkt zu erfolgen. Die Standfläche ist vom Aussteller in dem übernommenen Zustand zurückzugeben. Der Veranstalter ist berechtigt, dem Aussteller Kosten für eine Reinigung wegen außerordentlicher Verschmutzung des Standplatzes in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Räumung der Standfläche nicht vollständig bis zum in Absatz I genannten Zeitpunkt, so ist der Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorzunehmen und Gegenstände für die Dauer von einem Monat einlagern zu lassen. Veranlasst der Aussteller die Abholung der eingelagerten Gegenstände nicht bis zum Ablauf dieses Monats, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, die betreffenden Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts findet § 562a BGB keine Anwendung. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

§ 7 Gestaltung und Ausstattung

(I) Präsentationsmaterialien und Aufbauten sind standsicher und ordnungsgemäß zu platzieren.

(II) Hinsichtlich der Absätze I und II wird ausdrücklich auf die Vertragsstrafenregelung in § 12 hingewiesen.

§ 8 Sonderausstattung; Störende Geräte

(I) Das Mitbringen und der Einsatz von Sonderausstattung durch den Aussteller ist nicht gestattet.

(II) Als Sonderausstattung gelten insbesondere Fernseher, Beamer, 3D-Drucker sowie sonstige Elektro- und Großgeräte.

§ 9 Werbung

Aktive Produktwerbung, welche dem in §1 definierten Zweck der Veranstaltung widerspricht (z.B. Neukundenwerbung), darf ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter betrieben werden.

§ 10 Vertragsstrafe

(I) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von §§ 6 II, 7 I, 7 II, 8 I und 9 ist der Veranstalter berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern.

(II) Der Veranstalter behält sich vor, einen angefallenen Verstoß zu bewerten und eine angemessene Vertragsstrafe festzulegen. Dem Aussteller wird das Recht eingeräumt, die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen.

Stand: 29.01.2026